Abgasuntersuchung und TÜV

"Plauderquatsch mit dem jungen Schimmi und dem netten Onkel"
Muecke
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Beitrag von Muecke »

Booarh !! Uwe, also die Kawa hab ich noch verstehen können, aber das Dingen!

Wann kommst du wieder zu der guten alten DR zurück und besuchst uns in Dreckenach??? :D:
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uni
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Beitrag von uni »

Zitat (Matthias @ Mittwoch, 11.Oktober 2006, 08:20 Uhr)BOX_SELECT   BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END--> ...für Fahrzeuge mit Kat finde ich es schon angebracht.
Aber die Untersuchung für Fahrzeuge ohne Kat bringen mit den Grenzwerten eh nichts. Da solle doch jeder (4-Tackter) durchkommen. ;)
Oder hatte hier schon einer Probleme?
Ja, ich.

Bin gestern durchgefallen:

6,5 Volumenprozent und 7 weitere Mängel.
Die restlichen Mängel kann ich beheben
(Kette, Reifen, Bremsscheibe,....),
aber CO-Wert ändern ?
Wie gehe ich da vor ?

:wavey: uni
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buspilot
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Beitrag von buspilot »

Zitat (uni @ Donnerstag, 27.September 2007, 08:19 Uhr)BOX_SELECT   BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END--> Zitat (Matthias 4 Mittwoch, 11.Oktober 2006, 08:20 Uhr)BOX_SELECT   BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END--> ...für Fahrzeuge mit Kat finde ich es schon angebracht.
Aber die Untersuchung für Fahrzeuge ohne Kat bringen mit den Grenzwerten eh nichts. Da solle doch jeder (4-Tackter) durchkommen. ;)
Oder hatte hier schon einer Probleme?
Ja, ich.

Bin gestern durchgefallen:

6,5 Volumenprozent und 7 weitere Mängel.
Die restlichen Mängel kann ich beheben
(Kette, Reifen, Bremsscheibe,....),
aber CO-Wert ändern ?
Wie gehe ich da vor ?

:wavey: uni
Ui ui ui.... 6,5%?
Das ist aber viel... ich hatte letztes Jahr mit der DR von Steffi 0,4 Vol%.
Hast du was am Vergaser gemacht?

Wenn du magst, kann ich dir mal meinen Vergaser schicken (leihweise) - vielleicht ist es damit besser.

Warst du denn beim TÜV oder in ner Werkstatt?
schönen Gruß, Jo

Eigentlich bin ich ganz anders, nur komme ich so selten dazu
(Ö. v. Horvath)

Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit: http://www.dr-dirt.de

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uni
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Beitrag von uni »

Hi Jo,

danke für Dein Angebot.
Wenn ich nicht zurechtkomme, werde ich es vielleicht wirklich in Anspruch
nehmen.
Ja, ich habe mein Glück beim TÜV versucht.
Mein freundlicher "Auto"-Werkstättler hat mir schon gesagt, dass ich da
jetzt viel Lehrgeld gelassen habe. Jetzt habe ich die DR erst einmal bei ihm
platziert. Er hat wohl wohlgesonnene Prüfer zur Hand und lässt die heute
noch einmal drüberschauen.
Also, ich habe im Forum irgendwo etwas über Gemischregulierung gelesen,
um den CO-Wert zu ändern. Finde den Fred aber nicht mehr, da unsere liebe
Suchmaschine ja keine Wörter unter 4 Buchstaben Länge annimmt (AU, ASU,
CO,.... :P ).

Kann mir jemand noch einmal hierzu Tips verabreichen.
(An welcher Schraube, in welcher Richtung drehen, usw. ...?)

Die anderen, technischen Mängel bekomme ich hin.
(Neue Bremsscheibe, neuen Bremshebel, neue Kette, neues Kettenrad, neuen
Hinterradreifen, neue Hinterachslager -> fast neue DR ;) )

Nur eine Sache ärgert mich:
Ich habe mir extra eine schöne Kennzeichenhalterung mit E-Rücklicht,
Winkel 30°, usw., gebastelt. Aber der Prüfer verlangt jetzt einen Schmutzfänger
bis 15 cm Höhe über Hinterachsenniveau. Da kommt doch kein aktuelles Motorrad
mit durch. Er meint, bei älteren Mopeds ist das Vorschrift ?!?

Evtl. hat hier auch jemand von Euch Infos zur Rechtslage.

:wavey: gruß an die Gemeinde

UNI
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buspilot
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Beitrag von buspilot »

Für die Kennzeichenbefestigung gelten folgende Rahmenbedingungen (§60 STVZO):

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.


Radabdeckung:
Unterseite 150 mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse bei belastetem Fahrzeug. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung ( Auslegungssache ). Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält sich aber intern an die 150 mm.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.



Neue Radlager kann ich dir auch schicken.
schönen Gruß, Jo

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Beitrag von ThomasD »

Über ne gekürzte Radabdeckung regen sich aber wirklich nur noch Kleingeister auf. Fahr zu nem anderen Prüfer.
Grüsse,
Tom
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uni
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Beitrag von uni »

Zitat (buspilot @ Donnerstag, 27.September 2007, 10:40 Uhr)BOX_SELECT   BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->Für die Kennzeichenbefestigung gelten folgende Rahmenbedingungen (§60 STVZO):

(2) Das Kennzeichen ist ............

Neue Radlager kann ich dir auch schicken.
Hi Jo,

danke für die umfangreiche Antwort. So war auch mein Kenntnisstand.
Da bin ich beruhigt, denn dann gibt es ja noch die Aussicht, dass ein
anderer Prüfer die Sache ganz anders sieht.

Die Lagerlieferung nehme ich gerne an.
Wenn meine Forumsrecherche korrekt war, dann benötige ich:
- 2x 6204
- 1x 6205

Möglichst als 2RS-Typ, wenn ich das maschinenbautechnisch recht
verstanden habe.

Schick mir einmal eine PN mit Preis u. Bankverbindung, dann regeln wir
das ganz schnell.

;) Hast Du zufällig noch einen "nichtverbogenen" Bremshebel oder eine
intakte Hinterradbremsscheibe über?

Gruß :wavey: :wavey: :wavey:

uni
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uni
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Beitrag von uni »

:banana: Heute gab es die begehrte Plakette. :clap:
Alle Mängel behoben.
Wieder 2 Jahre Ruhe.
Und die Reifen sind jetzt eingetragen.

Vielen Dank für die Unterstützung.

UNI
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Matthias
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Beitrag von Matthias »

Glückwunsch MG. ;)
Wir sollten viel mehr nachdenken....
und das vorher.
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René
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Beitrag von René »

Glückwunsch :clap:

bei mir is morgen au wieder alles heile :) vorallem der trennungsschmerz :crazy:
Gruß René :)

Kraftstoffe stinken im unverbrannten Zustand...

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